✔ Betriebsnummer beantragen
Für die in Ihrem Haushalt tätige Betreuungskraft besteht eine Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, eine entsprechende Meldung zur Sozialversicherung vorzunehmen. Damit Sie Ihre Betreuungskraft zur Sozialversicherung anmelden können, brauchen Sie eine Betriebsnummer. Diese vergibt der Betriebsnummer-Service der Bundesagentur für Arbeit. Die Betriebsnummer ist erforderlich für alle Meldungen und Beitragszahlungen der Arbeitgeber und für den Kontakt zu den Sozialversicherungsträgern. Grundlegende Informationen darüber hat die Arbeitsagentur direkt auf ihrer Webseite und online als Faltblatt aufbereitet.
Die Betriebsnummer kann nur elektronisch beantragt werden. Dafür können Sie einen Online-Antrag nutzen. Den Antrag auf Erteilung einer Betriebsnummer finden Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur. Der Antrag auf Vergabe einer Betriebsnummer kann von Ihnen selbst oder von einem Bevollmächtigten (z.B. Steuerberater) gestellt werden. Die Betriebsnummer wird direkt nach der Antragstellung am Bildschirm bekanntgegeben und kann als PDF-Datei ausgedruckt werden. Der Bescheid wird jedoch aus Datenschutzgründen per Post zugestellt. Tipps und Hinweise zur elektronischen Beantragung und zur automatischen Betriebsnummern-Vergabe erhalten Sie ebenfalls bei der Arbeitsagentur.
✔ Betreuungskraft bei einer Krankenkasse anmelden
Unter der Angabe der Betriebsnummer müssen Sie die Betreuungskraft bei einer Krankenkasse ihrer Wahl anmelden. Die Anmeldung bei der Krankenkasse erfolgt für alle Sozialversicherungen außer für die Unfallversicherung. Diese müssen Sie separat durchführen. Die Krankenkasse meldet die Betreuungskraft dann bei der Deutschen Rentenversicherung und bei der Bundesagentur für Arbeit an.
Die Anmeldung muss mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung der Haushaltshilfe erfolgen, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Beginn der Tätigkeit.
Bei der Meldung zur Sozialversicherung müssen auch einige technische Punkte beachtet werden, in etwa eine verschlüsselte Datenübertragung. Nähere Informationen dazu und Auskünfte zum Meldeverfahren sowie zu den jeweiligen Fristen erhalten Sie direkt bei den Krankenkassen.
Bei dem Meldeverfahren empfehlen wir Ihnen, sich durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater helfen zu lassen. Er kann Sie neben der technischen Durchführung der Abfuhr von Sozialabgaben auch bei der korrekten Berechnung des Lohns, der Lohnsteuer und ihrer Abfuhr unterstützen.
✔ Sozialabgaben abführen
Als Arbeitgeber müssen Sie die Sozialversicherungsabgaben für die Betreuungskraft berechnen und über die Krankenkasse abführen. Grundsätzlich sind die Abgaben je zur Hälfte von Ihnen und von der Betreuungskraft zu tragen. Grundlage für die Abgaben ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Dazu gehören auch die Aufwendungen für freie Unterkunft und Verpflegung. Wir empfehlen Ihnen, sich durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater helfen zu lassen.
✔ Lohnsteuer abführen
Als Arbeitgeber müssen Sie auch die Lohnsteuer für die Betreuungskraft berechnen und an das zuständige Finanzamt abführen. Auch hier empfehlen wir Ihnen, sich durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater helfen zu lassen.
✔ Anmeldung beim gesetzlichen Unfallversicherungsträger
Spätestens eine Woche nach Arbeitsaufnahme müssen Sie die Betreuungskraft bei der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden. Diese stellt eine verpflichtende Versicherung für Arbeitgeber dar; und zwar gegen die Risiken von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Für die gesetzliche Unfallversicherung zahlen deshalb allein Arbeitgeber Beiträge. Die Anmeldung einer Betreuungskraft erfolgt über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
Auch bei der Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung empfehlen wir Ihnen, sich durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater helfen zu lassen.
✔ Meldung bei sonstigen Versicherungen
Wir empfehlen Ihnen, für die Betreuungskraft eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Zudem sollten Sie der Betreuungskraft raten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Vielleicht könnte sie zwar auch in der Haftpflichtversicherung des Pflegebedürftigen mitversichert werden, wenn sie in seinem Haushalt lebt – diese Möglichkeit sollten Sie aber bei der Versicherung zusätzlich erfragen.