Verbrauchertipps für Beschäftigung von selbstständigen Betreuungskräften

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Wer die Betreuung von Pflegebedürftigen zu Hause organisiert, stößt bei seiner Suche häufig auf Vermittlungsagenturen, die Betreuungskräfte aus dem Ausland vermitteln. Nachstehend geben wir einige Tipps für Verbraucher:innen, die darüber nachdenken, eine Betreuungskraft zu engagieren.
Bild von einer Checkliste und einem Stift in der Hand
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Wer die Betreuung von Pflegebedürftigen zu Hause organisiert, stößt bei seiner Suche häufig auf Vermittlungsagenturen, die Betreuungskräfte aus dem Ausland vermitteln. Dabei werden überwiegend zwei Modelle der Beschäftigung einer Betreuungskraft angeboten: das Entsendemodell und das Selbstständigkeitsmodell. Nachstehend geben wir Ihnen einige Tipps, wenn Sie darüber nachdenken, eine Betreuungskraft zu engagieren.

Darstellung des Selbstständigenmodells

Beauftragen Sie nach Möglichkeit keine Selbststständigen.

Es besteht das Risiko, dass bei einer Kontrolle des Zolls oder in einem Statusfeststellungsverfahren der Rentenversicherung eine Scheinselbstständigkeit festgestellt wird. Aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung kann in einem Gerichtsverfahren entschieden werden, dass die Betreuungskraft als Arbeitnehmer anzusehen ist und nicht selbstständig war. Dies führt zur Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und kann zudem ordnungs- und strafrechtliche Konsequenzen (Bußgeld, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) haben.

▶ Prüfen Sie auf der Webseite der Vermittlungsagentur, ob diese sozialversicherungspflichtig angestellte Betreuungskräfte vermittelt.

Auch wenn die Webseite ein legales, sozialversicherungspflichtiges Anstellungsverhältnis verspricht:

Wir raten Ihnen, vor Vertragsschluss noch einmal explizit danach zu fragen, welches Beschäftigungsmodell vorliegt.

Sie sollten sich vorab Vertragsentwürfe zusenden lassen.

Sie sollten prüfen, ob die Unternehmen darin Angaben zum Status der Betreuungskräfte machen und sich vertraglich zu einem bestimmten Beschäftigungsmodell und den entsprechenden Nachweisen verpflichten. Insbesondere sollten Verbraucher in den zur Unterschrift übermittelten Unterlagen darauf achten, dass es sich tatsächlich um eine Betreuungskraft im Anstellungsverhältnis handelt und dass ein Nachweis ihrer Sozialversicherung vorgelegt wird (die A1-Bescheinigung).

Wenn Sie dennoch die Beauftragung Selbstständiger in Erwägung ziehen:

  • Bei der Beauftragung einer selbstständigen Betreuungskraft mit Gewerbeanmeldung im Ausland sollte stets die so genannte A1-Bescheinigung angefordert werden. Es sollte schon vor Vertragsschluss gefordert werden, dass diese Bescheinigung im Original vorgelegt wird.
  • Bei Vorlage der A1- Bescheinigung sollte ihre Echtheit geprüft werden. Ferner sollte eine Kopie zum Verbleib beim Verbraucher gemacht werden.

Ausführliche Informationen zur Beschäftigung Selbstständiger als Betreuungskraft in privaten Haushalten finden Sie hier. Ergebnisse einer Marktuntersuchung der Verbraucherzentralen über die Vermittlungsagenturen, die selbstständige Betreuungskräfte für die sogenannte häusliche 24-Stunden-Betreuung vermitteln, finden Sie hier.

 

Anmerkung der Redaktion: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen sollen explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz BMJV