„24-Stunden-Betreuung“ im eigenen Haushalt: Einschränkungen kennen

Pressemitteilung vom
Es klingt verlockend: Viele Anbieter sogenannter "24-Stunden-Betreuung" versprechen eine "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" im Haushalt zu einem erschwinglichen Preis. Was verbirgt sich hinter diesen Angeboten?
Hilfe im Haushalt durch eine 24-Stunden-Betreuungskraft

Es klingt verlockend: Viele Anbieter sogenannter "24-Stunden-Pflege" versprechen eine "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" im Haushalt zu einem erschwinglichen Preis. Was verbirgt sich hinter diesen Angeboten? 

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Bedeutet „24-Stunden-Betreuung“ wirklich rund um die Uhr?

Auch wenn durch den Begriff der „24-Stunden-Betreuung“ der Anschein erweckt wird, eine Betreuung rund um die Uhr gibt es nicht. In vielen Haushalten älterer pflegebedürftiger Menschen leben inzwischen ausländische Betreuungskräfte, die scheinbar rund um die Uhr für Hilfeleistungen zur Verfügung stehen. Jedoch gilt auch für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Arbeitszeitgesetz nach deutschem Recht. Somit ist in der Regel nach einem acht- bis maximal zehnstündigen Arbeitstag zuzüglich vorgeschriebener Pausenzeiten der Arbeitstag beendet. Auch hier gilt, die Betreuungskraft darf maximal 48 Wochenstunden im Einsatz sein; Sonn- und Feiertage sind arbeitsfreie Tage.

Sofern Sie für die Betreuung einer pflegebedürftigen Person die Variante der „24-Stunden-Betreuung“ in Erwägung ziehen, sollten Sie daher Betreuungsoptionen für die Ruhe- und Pausenzeiten der Betreuungskraft einplanen.

Welche Beschäftigungsmodelle sind im Rahmen der „24-Stunden-Betreuung“ möglich?

Für die Beschäftigung einer Betreuungskraft im eigenen Haushalt haben Sie drei Möglichkeiten. Neben der Beauftragung einer Vermittlungsagentur und einer Entsendefirma können Sie auch einen Vertrag mit einer selbständigen Betreuungskraft abschließen. Zudem haben Sie die Option, selbst als Arbeitgeber aufzutreten.

Welche Kosten kommen bei einer Betreuungskraft auf mich zu?

Je nach Beschäftigungsmodell müssen Sie mit unterschiedlichen Beträgen rechnen, wenn Sie eine Betreuungskraft entlohnen. Sind Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, müssen Sie den Mindestlohn garantieren und Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Zudem können je nach Beschäftigungsmodell zusätzliche Kosten anfallen für die An- und Abreise der Betreuungskraft, Vermittlungsgebühren, Einmalzahlungen, Unterkunft und Verpflegung.

Darf die Betreuungskraft auch medizinische Hilfe leisten?

Sofern die Betreuungskraft keinen Nachweis über eine Ausbildung in einem anerkannten Pflegeberuf besitzt, ist sie nicht befugt, medizinische Dienste auszuführen. Die zumeist osteuropäischen Betreuungskräfte können in der Regel nur hauswirtschaftliche Tätigkeiten anbieten: zum Beispiel Kochen, Waschen, Putzen, Einkaufen, leichte Gartenarbeit. Die professionelle Pflege, wie die Gabe von Medikamenten oder Wundversorgung, darf nur durch Fachkräfte mit anerkannter pflegefachlicher Ausbildung durchgeführt werden.

Die Aufgabenbereiche der Betreuungskraft sollten Sie unbedingt im Vertrag schriftlich festhalten und vor dem Beginn der Arbeitstätigkeit genau festlegen.

 

 

Projekt „Verbraucherschutz im ‚Grauen Pflegemarkt‘ stärken“

Im Rahmen des Projekts wird eine gezielte Untersuchung des Pflegemarkts im Bereich der häuslichen „24-Stunden-Betreuung“ durchgeführt. Neben der rechtlichen Lage sollen tatsächliche Herausforderungen für Verbraucherinnen und Verbraucher erfasst werden. Das Projekt wird durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gefördert.

Info-Telefon

Pflegebedürftige und Angehörige können sich über ihre Rechte informieren, Erfahrungen mitteilen oder konkrete Handlungsempfehlungen erhalten.

030 54 44 59 68 (Ortstarif)

Montags und dienstags von 10:00 – 14:00 Uhr, mittwochs von 14:00 – 18:00 Uhr

Gerne können Sie dem Projektteam Ihre Verträge übermitteln. Per E-Mail: mail@pflegevertraege.de

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Anmerkung der Redaktion: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen sollen explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz BMJV