Begriffserklärungen

Hier finden Sie Begriffserklärungen rund ums Thema Pflegeverträge
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24-Stunden-Pflege
Der Begriff der 24-Stunden-Pflege bezeichnet umgangssprachlich eine bestimmte Betreuungsform. Dabei wohnt die Betreuungskraft – meist stammt sie aus dem Ausland – mit im Haushalt der hilfsbedürftigen Person.
 

Gesetzlich festgelegt sind die Begriffe 24-Stunden-Pflege oder 24-Stunden-Betreuung nicht. Die Betreuungskraft gewährleistet die Versorgung des Pflegebedürftigen und übernimmt zudem leichte Hausarbeiten. Sie ist in der Regel keine ausgebildete und zugelassene Pflegefachkraft, weshalb in den meisten Fällen zusätzlich ein ambulanter Pflegeanbieter benötigt wird. Trotz der Bezeichnung 24-Stunden-Pflege wird die Betreuungskraft die hilfsbedürftige Person aber nicht 7 Tage die Woche 24 Stunden am Tag betreuen können. Die Kosten für eine 24-Stunden-Pflege trägt allein der Pflegebedürftige.

Eigenanteil

Dem Begriff des Eigenanteils begegnet man in der Regel im Zusammenhang mit Versicherungen. Er bezeichnet den Anteil, den der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall selbst zu tragen hat.

In der ambulanten Pflege wird der Betrag, den der Dienstleister dem Pflegebedürftigen in Rechnung stellt, als Eigenanteil bezeichnet. Die Pflegekasse übernimmt nämlich die monatlichen Kosten für einen ambulanten Pflegedienst nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Was übrig bleibt, muss der Pflegebedürftige als Eigenanteil selbst tragen.

 

Entlastungsbetrag
125 Euro monatlich in bar gewährt die Pflegekasse seit 2017 allen Pflegebedürftigen, unabhängig vom Pflegegrad.
 

Dieser Betrag soll Menschen, die Angehörige oder Freunde pflegen und damit im Alltag großen Belastungen ausgesetzt sind, Möglichkeiten zur Entlastung eröffnen. Außerdem können Pflegebedürftige damit Hilfen zu einer selbstbestimmten Alltagsgestaltung finanzieren.

Hilfe zur Pflege

Bei der Hilfe zur Pflege handelt es sich um Leistungen der Sozialhilfe. Wer eine finanzielle Bedürftigkeit nachweisen kann, kann bei den Sozialhilfeträgern Hilfe zur Pflege beantragen.

Anspruch besteht jedoch erst wenn die Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschöpft sind und der Pflegebedürftige wegen einer Krankheit oder Behinderung voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem Maße auf Hilfe angewiesen ist.

 

Kombinationsleistungen / "Kombileistungen"
Von Kombinationsleitung spricht man, wenn die Pflegekasse die Kosten für die professionelle Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst trägt, der zustehende Anspruch dafür aber nicht voll ausgeschöpft wird.
 

Der nicht ausgeschöpfte Teil wird als Pflegegeld ausgezahlt. Wer zum Beispiel seinen Anspruch auf Sachleistungen eines professionellen Pflegedienstes nur zu 60 % ausnutzt, bekommt zusätzlich noch 40 % des ihm zustehenden Pflegegeldes ausgezahlt.

Kurzzeitpflege
Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um eine vorübergehende stationäre Pflege.
 

Diese kann immer dann notwendig werden, wenn die gebotene Versorgung zu Hause zeitweise nicht gesichert ist. Beispielsweise weil die Pflegeperson wegen Urlaubs ausfällt.

Leistungskomplexe
In den Leistungskomplexen sind verschiedene pflegerische und hauswirtschaftliche Leistungen zusammengefasst. Bei der Abrechnung nach Leistungskomplexen kommt es nicht darauf an, dass der Pflegedienst immer alle Leistungen eines Leistungskomplexes erbracht hat.

Pflegebedürftigen begegnet dieser Begriff in der Regel, wenn sie mit einem ambulanten Pflegedienst Vereinbarungen darüber treffen, welche Leistungen der Dienst erbringen soll und abrechnen darf.

Inhalt und Anzahl der Leistungskomplexe werden von den Pflegekassen und den Trägern der Pflegedienste ausgehandelt und unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland zum Teil erheblich.
So gehört in Berlin zum Leistungskomplex "große Körperpflege" beispielsweise das An- oder Auskleiden, das Waschen oder Duschen, das Rasieren, Mund- und Zahnpflege und das Kämmen. Welches Leistungskomplexsystem in welchem Bundesland Anwendung findet, können Verbraucher von ihrer Pflegekasse oder vom Pflegestützpunkt erfahren.

Leistungsnachweis / Pflegedokumentation
Alle Leistungen, die der Pflegedienst für den pflegebedürftigen Kunden erbringt, muss er genau mit Datum und Zeit aufschreiben. Diese Dokumentation, meist tabellarisch, nennt man Leistungsnachweis.
 

Der Pflegebedürftige, dessen Bevollmächtigter oder bestellter Betreuer, muss die Angaben im Leistungsnachweis per Unterschrift bestätigen. Der vollständig ausgefüllte Leistungsnachweis stellt die Grundlage für die monatliche Abrechnung des Pflegedienstes gegenüber der Pflegekasse dar.

Medizinischer Dienst der Krankenversicherungen (MDK)
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ist der Beratungs-­ und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken-­ und Pflegeversicherung.
 

Stellt ein Versicherter einen Antrag auf Feststellung seiner Pflegebedürftigkeit, überprüft der MDK im Auftrag der Pflegekassen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. Anschließend fertigt er über das Ergebnis ein Gutachten an.
Die Entscheidung, ob und welche Leistungen der Antragsteller aus der Pflegeversicherung erhält, trifft dann die Pflegekasse unter Berücksichtigung des MDK-Gutachtens. Im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen prüft der MDK auch die Qualität in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen.

Pflegedienst, zugelassener
Ein Pflegedienst gilt als zugelassen, wenn er einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen hat, in dem die Leistungen und deren Kosten geregelt sind. Nur ein zugelassener Pflegedienst kann seine Kosten mit der Pflegekasse abrechnen.
 

Beauftragt ein Pflegebedürftiger einen nicht zugelassenen Dienst, zahlt ihm die Pflegekasse nur das geringere Pflegegeld aus. Auskünfte zur Zulassung erteilt die Pflegekasse des Versicherten.

Pflegedokumentation
Alle Leistungen, die der Pflegedienst für den pflegebedürftigen Kunden erbringt, muss er genau mit Datum und Zeit aufschreiben. Diese Dokumentation, meist tabellarisch, nennt man Leistungsnachweis.
 

Der Pflegebedürftige, dessen Bevollmächtigter oder bestellter Betreuer, muss die Angaben im Leistungsnachweis per Unterschrift bestätigen. Der vollständig ausgefüllte Leistungsnachweis stellt die Grundlage für die monatliche Abrechnung des Pflegedienstes gegenüber der Pflegekasse dar.

Pflegegeld
Pflegegeld zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2, wenn die Versorgung nicht von einem zugelassenen Pflegedienst, sondern beispielsweise von Angehörigen, Nachbarn oder ausländischen Betreuungskräften sichergestellt wird.
 

Der Betrag wird an den Pflegebedürftigen ausgezahlt und kann an die helfenden Personen weitergegeben werden. Die Kostenbeteiligung der Pflegekasse an einem zugelassenen Pflegedienst ist allerdings höher als das Pflegegeld.

Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel dienen dazu, die Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern oder eine selbständigere Lebensführung zu ermöglichen.
 

Unterschieden wird zwischen Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (zum Beispiel Inkontinenzeinlagen) und technischen Pflegehilfsmitteln (zum Beispiel Rollatoren).
Dinge des täglichen Bedarfs gehören nicht zu den Pflegehilfsmitteln, auch dann nicht, wenn sie die Pflege erleichtern.

Pflegesachleistung, ambulante
Pflegesachleistungen sind konkrete Leistungen, die ein Pflegedienst erbringt. Dies können die Körperpflege, Betreuungsmaßnahmen wie zum Beispiel Spaziergänge oder Hilfe im Haushalt betreffen.
 

Laut Gesetz dürfen nur professionelle Pflegekräfte, die Versorgungsverträge mit der Pflegekasse abgeschlossen haben, Pflegesachleistungen erbringen.

Pflegestützpunkte
Pflegestützpunkte sind die wohnortnahen Anlaufstellen für ältere Menschen, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.
 

Ihre Mitarbeiter informieren, beraten und unterstützen – unabhängig und kostenlos – bei allen Fragen zur Pflege und können auch die Koordinierung der gesamten Pflege übernehmen. Betroffene können sich telefonisch, im Pflegestützpunkt oder zu Hause beraten lassen.

Pflegevertrag
In einem Pflegevertrag regeln die Vertragspartner Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen, einschließlich der Vergütungen. Vertragspartner sind in der Regel die pflegebedürftige Person als Auftraggeber und ein ambulanter Pflegedienst als Auftragnehmer.
 

Es können auch weitergehende, über die Pflegesachleistungen hinausreichende Dienstleistungen, beispielsweise Essen auf Rädern, in dem Pflegevertrag geregelt werden.
Der Pflegevertrag ist vom Heimvertrag zu unterscheiden.

Rahmenvertrag
Das Ziel der Rahmenverträge ist, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten der Pflegekassen sicherzustellen.
 

Deshalb schließen die Landesverbände der Pflegekassen mit den Vereinigungen der Pflegedienste für jedes Bundesland Verträge, die unter anderem Inhalt und Formen der Pflegeleistungen, die Kostenübernahme durch die Pflegekassen oder Maßstäbe für Ausstattung und Personal regeln.

Sozialhilfe / Hilfe zur Pflege
Bei der Hilfe zur Pflege handelt es sich um Leistungen der Sozialhilfe. Wer eine finanzielle Bedürftigkeit nachweisen kann, kann bei den Sozialhilfeträgern Hilfe zur Pflege beantragen.
 

Anspruch besteht jedoch erst wenn die Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschöpft sind und der Pflegebedürftige wegen einer Krankheit oder Behinderung voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem Maße auf Hilfe angewiesen ist.

Tages- oder Nachtpflege
Bei der Tages- oder Nachtpflege handelt es sich um sogenannte teilstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung.
Einrichtungen der Tagespflege sind für Pflegebedürftige vorgesehen, die tagsüber der Pflege bedürfen, aber nicht zu Hause versorgt werden können. Abends und nachts findet die Pflege dagegen zu Hause statt.
 

Einrichtungen der Nachtpflege sind vor allem für Pflegebedürftige gedacht, die Hilfe beim Zubettgehen, beim Aufstehen, bei der Körperpflege sowie eine Nachtwache benötigen. Wie auch die Tagespflege entlastet die Nachtpflege vor allem die pflegende Person zu Hause.

Vergütungsvereinbarung

In der Vergütungsvereinbarung regeln die Träger der Pflegedienste und die Pflegekassen einheitlich und für alle Versicherten, welche Vergütung ein Pflegedienst für bestimmte Leistungen abrechnen kann.

Verhinderungspflege
Leistungen der Verhinderungspflege dienen dazu, eine Ersatzpflege zu finanzieren, wenn die versorgende Person beispielsweise wegen Urlaubs oder Krankheit ausfällt.
 

Die Pflegeperson wird so entlastet; gleichzeitig soll der Pflegebedürftige auch in dieser Zeit gut versorgt in der gewohnten Umgebung bleiben können.

Anmerkung der Redaktion: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen sollen explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz BMJV