Wer bezahlt meine Pflege?

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Wer pflegebedürftig ist, braucht Hilfe. Möglich ist eine Pflege durch Angehörige oder Nachbarn, durch einen Pflegedienst oder mit einer 24-Stunden-Betreuung. Doch wie finanziert man die Pflege?
Pflegefinanzierung

Wer pflegebedürftig ist, braucht Hilfe. Möglich ist eine Pflege durch Angehörige oder Nachbarn, durch einen Pflegedienst oder mit einer 24-Stunden-Betreuung. Doch wie finanziert man die Pflege?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Um Geld von der Pflegekasse zu erhalten, muss ein Pflegegrad festgestellt sein.
  • Für die Pflege zu Hause kann das Pflegegeld oder die Pflegesachleistung genutzt werden.
  • Wenn das eigene Einkommen und die Leistungen der Pflegekasse nicht reichen, kann beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragt werden.
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Pflege kann teuer werden. Sind Sie pflegebedürftig und haben einen Pflegegrad, beteiligt sich die Pflegekasse an den Kosten Ihrer Pflege. Dies gilt auch für privat Pflegevollversicherte. Nehmen Sie einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch, müssen Sie nicht selten einige hundert Euro dazu zahlen. Wenn Ihr Einkommen und Vermögen zusammen mit den Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, um die Kosten abzudecken, können Sie ergänzend Hilfe zur Pflege als Sozialleistung beantragen.

Wann beteiligt sich die Pflegekasse an den Kosten Ihrer Pflege?

Leistungen der Pflegekasse erhalten Sie nur, wenn Sie einen Pflegegrad haben. Stellen Sie deshalb bei der Pflegekasse einen formlosen Antrag auf Feststellung eines Pflegegrades, wenn Sie Ihren Alltag nicht mehr selbständig bewältigen können und Sie deshalb auf Hilfe von anderen Menschen angewiesen sind. Wenn Ihnen ein Pflegegrad bewilligt wird, stehen Ihnen Leistungen ab dem Tag der Antragstellung zu.

Den Antrag können Sie übrigens auch telefonisch stellen. Sie bekommen die noch auszufüllenden Formulare dann zugesandt oder können sie aus dem Internet herunterladen. Das genaue Verfahren erfragen Sie am besten direkt bei Ihrer Pflegekasse. Ansprechpartner bei der Organisation Ihrer Pflege sind auch sogenannte Pflegestützpunkte. Auch hier können Sie sich schon vor der Antragstellung informieren und beraten lassen.

Welche Kosten übernimmt die Pflegekasse?

Die gesetzliche Pflegeversicherung wird auch als Teilkaskoversicherung bezeichnet. Das heißt, die Leistungen der Pflegeversicherung sind gedeckelt und reichen in vielen Fällen nicht aus, die tatsächlich anfallenden Pflegekosten vollständig abzudecken.

Die Höhe und die Art der Leistungen hängt letztlich von Ihrem Pflegegrad ab und davon, wie Sie Ihre Pflege organisieren. Wichtig zu wissen: Alle Pflegebedürftigen wurden zum 1. Januar 2017 automatisch in den nächst höheren beziehungsweise übernächsten Pflegegrad ihrer bisherigen Pflegestufe übergeleitet.

Nehmen Sie einen von der Pflegekasse zugelassenen Pflegedienst in Anspruch, finanziert die Pflegekasse dies bei den Pflegegraden 2 bis 5 bis zu einem bestimmten monatlichen Höchstbetrag. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von Pflegesachleistung. Die nicht übernommenen Kosten sind dann Ihr Eigenanteil, den der Pflegedienst Ihnen abschließend in Rechnung stellt.

Wird die Pflege nicht von einem zugelassenen Pflegedienst erbracht, sondern beispielsweise durch einen Angehörige oder Nachbarn, haben Sie bei Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5 auch die Möglichkeit, Pflegegeld zu beantragen. Sie bekommen dann einen an Ihren Pflegegrad gekoppelten Geldbetrag ausgezahlt. Sie können dieses Pflegegeld an die pflegende Person weitergeben. Mit dem Pflegegeld kann auch ein nicht zugelassener Pflegedienst bezahlt werden oder ein ausländischer Betreuungsdienst. Letztlich ist die Kostenbeteiligung der Pflegekasse für einen zugelassenen Pflegedienstes höher als das ausgezahlte Pflegegeld.

Neu eingeführt wurde 2017 der Pflegegrad 1. Bei diesem Pflegegrad gewährt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen einen Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro im Monat, mit dem Pflegedienstleistungen, stundenweise Betreuung oder Haushaltshilfen bezahlt werden können. Personen mit Pflegegraden 2 bis 5 können den Entlastungsbetrag zusätzlich beantragen. Erkundigen Sie sich vorher, welche Anbieter die Voraussetzungen der Pflegekassen erfüllen.

Wer muss noch zahlen?

Grundsätzlich müssen Sie für die nicht übernommenen Kosten Ihrer Pflege selbst aufkommen. Reichen Ihr Einkommen und Vermögen nicht aus, um sämtliche Kosten zu bezahlen, sollten Sie schnell einen Antrag auf Kostenübernahme beim zuständigen Sozialhilfeträger (Sozialamt) stellen. Denn das Sozialamt zahlt erst ab dem Zeitpunkt, ab dem es Kenntnis von Ihrem Hilfebedarf hat.

Sollten Sie sozialhilfebedürftig sein und sogenannte "Hilfe zur Pflege" erhalten, wird das Sozialamt in der Regel prüfen, ob es die übernommenen Kosten zumindest teilweise von Ihren Angehörigen zurückverlangen kann. Grundlage dafür ist der Unterhaltsanspruch, den Eltern - unter bestimmten Voraussetzungen - ihren Kindern gegenüber haben.

Das Sozialamt kann Ihre Kinder deshalb dazu auffordern, Auskünfte zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu erteilen. Jede Entscheidung des Sozialamtes auf Kostenübernahme beruht letztlich auf einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Berechnung. Für weitere Informationen können Sie sich zunächst an Ihr Sozialamt vor Ort wenden. Dort erfahren Sie auch, welcher Sozialhilfeträger für Sie zuständig ist.

Anmerkung der Redaktion: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen sollen explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz BMJV