Die Kosten für die meisten Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes werden zwischen Anbietern und Pflegekassen ausgehandelt und in sogenannten Vergütungsvereinbarungen zwischen beiden Parteien festgehalten. Dies gilt nicht für Investitionskosten und Zusatzleistungen.
Ambulante Pflegeleistungen
Die Kosten für die Pflege werden zwischen Anbietern, Pflegekassen und Sozialhilfeträgern ausgehandelt. Darunter fallen beispielsweise die Körperpflege, Aufgaben im Haushalt und sonstige Hilfen im Alltag.
Der Pflegedienst darf Ihnen für diese Leistungen nur die vereinbarte Vergütung berechnen, unabhängig davon, wer die Kosten später bezahlen muss.
Sollte das Geld von der Pflegekasse nicht ausreichen, müssen Sie lediglich die Differenz als Eigenanteil zahlen.
Zusatzleistungen
Anders sieht es bei den Zusatzleistungen aus, die viele Pflegedienste erbringen. Dazu zählen beispielsweise Rufbereitschaftseinsätze oder die Versorgung von Haustieren.
Die Kosten für solche Leistungen werden nicht zwischen Kassen und Anbietern ausgehandelt. Vielmehr vereinbart der Pflegebedürftige diese Kosten vertraglich direkt mit seinem Pflegedienst und muss sie auch allein finanzieren.
Investitionskosten
Auch die Investitionskosten des Pflegedienstes, wie die Ausgaben für Miete oder Dienstautos, werden in den Vergütungsvereinbarungen zwischen Anbietern und Pflegekassen nicht berücksichtigt. Die Pflegedienste können solche Aufwendungen selbst berechnen und auf die Pflegebedürftigen umlegen, wenn dies im Pflegevertrag vereinbart wurde. Verbraucher müssen diese Kosten allein tragen.
Pflegedienste, die teilweise öffentlich gefördert werden, müssen diese Berechnung mit der zuständigen Landesbehörde abstimmen.