Pflege zu Hause: Diese Leistungen übernimmt die Pflegekasse

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Die Leistungen der Pflegeversicherung bei Pflege zu Hause sind vielfältig und komplex. Es gibt sie nur auf Antrag. Erhalten Sie hier einen Überblick zu den verschiedenen Leistungen und was Sie dabei beachten müssen.
älteres Paar und junge Frau puzzeln

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Pflege zu Hause hat laut Gesetz Vorrang vor einer Versorgung in einer stationären Pflegeeinrichtung.
  • Wenn ein ambulanter Pflegedienst ins Haus kommt, rechnet dieser bei gesetzlich Versicherten direkt mit der Pflegekasse ab (Pflegesachleistung). Bei privat Versicherten gilt das Kostenerstattungsprinzip.
  • Das Pflegegeld zahlt die Pflegekasse hingegen direkt an den Pflegebedürftigen aus.
  • Viele Leistungen lassen sich auch miteinander kombinieren, z.B. Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung, Tagespflege, Entlastungsleistungen.
  • Zusätzlich gibt es noch weitere Leistungen beispielsweise für Wohnungsanpassungen oder Hilfsmittel.
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Privat und gesetzlich: Was zahlt die Pflegeversicherung?

Leistungen der Pflegeversicherung werden gewährt von:

  • den gesetzlichen Pflegekassen,
  • privaten Versicherungsunternehmen auf der Basis eines Pflegeversicherungsvertrages oder
  • den Beihilfestellen.

Das Gesetz stellt sicher, dass die Leistungen der privaten Krankenversicherungen denen der gesetzlichen Pflegekassen entsprechen.

Die gesetzlichen Pflegekassen erbringen die Leistungen der Pflegeversicherung in der Regel als Sachleistungen. Das heißt der Anbieter, z.B. ein Pflegedienst, rechnet direkt mit der Kasse ab.

In der privaten Pflegeversicherung wird an Stelle der Sachleistung eine Kostenerstattung gewährt.

Da die Pflegeversicherung laut Gesetz den tatsächlichen Bedarf nur teilweise abdeckt, müssen Pflegebedürftige mit eigenen Kosten rechnen. Wenn Sie eine finanzielle Bedürftigkeit nachweisen können, können Sie bei den Sozialhilfeträgern Leistungen der Hilfe zur Pflege beantragen. Sollten Sie Sozialhilfe beziehen, wird der Sozialhilfeträger vor einem Einzug ins Pflegeheim die Heimnotwendigkeit prüfen. Dazu wird ein Mitarbeiter des Sozialamts einen Hausbesuch durchführen oder Ihnen gegebenenfalls einen Fragebogen zusenden.

Ansonsten können Sie als pflegebedürftige Person selbst bestimmen, welche Hilfeleistung Sie wählen, vorausgesetzt die Pflege ist sichergestellt. Auf dieser Themenseite finden Sie eine übersichtliche Grafik, welche Leistungen Sie in den verschiedenen Pflegegraden in Anspruch nehmen können.

Wie bekomme ich Leistungen der Pflegekasse?

Wer Leistungen der Pflegeversicherung erhalten will, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Leistungsberechtigt sind Menschen, bei denen festgestellt wurde, dass sie pflegebedürftig sind. Der Umfang der Pflegebedürftigkeit wird in einem Pflegegrad festgehalten.

Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit müssen Sie bei Ihrer Pflegeversicherung beantragen. Weitere Informationen zum Pflegegrad finden Sie auf der Themenseite. Wenn sich der Pflegebedarf verändert hat, müssen Sie einen weiteren Antrag stellen. Für privat und gesetzlich versicherte Verbraucher:innen gilt, dass ihre Krankenversicherung auch immer ihre Pflegeversicherung ist.

Häusliche Pflege: Was ist eine Pflegesachleistung?

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die zuhause versorgt werden, können körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und / oder "häusliche Pflegehilfe" als Pflegesachleistung in Anspruch nehmen. Unter "häuslicher Pflegehilfe" versteht man Hilfen bei der Haushaltsführung. Sie können einen ambulanten Pflegedienst oder ambulanten Betreuungsdienst mit den notwendigen Hilfeleistungen beauftragen.

Wer in Pflegegrad 1 eingestuft ist, kann ebenfalls einen Pflegedienst beauftragen, muss dies jedoch weitgehend selbst bezahlen. Die Pflegekasse zahlt einen Zuschuss von 125 Euro als sogenannten Entlastungsbetrag. Dieser ist zweckgebunden und für ihn müssen Rechnungen vorgelegt werden.

Die Pflegekräfte erbringen "körperbezogene Pflegemaßnahmen". Sie helfen etwa beim Waschen oder Essen) und werden von Betreuungskräften unterstützt, die "pflegerische Betreuungsmaßnahmen" leisten. Dazu gehören Spaziergänge, Vorlesen oder Haushaltstätigkeiten.

Das zahlt die Pflegekasse bei Pflege zu Hause

Die pflegebedürftige Person und der Pflegedienst schließen einen Vertrag über Art, Inhalt und Umfang der Pflegeleistung ab. Wie viel die Pflegeversicherung bei ambulanter Pflege bezahlt, hängt vom Unterstützungsbedarf ab:

  • Pflegegrad 2: 761 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.432 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.778 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.200 Euro

Häusliche Pflege: Was ist Pflegegeld?

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn gepflegt werden, haben Anspruch auf Pflegegeld. Das Pflegegeld kann auf Antrag gewährt werden.

Das Pflegegeld wird monatlich, nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt, an die pflegebedürftige Person gezahlt. Diese kann das Geld dann an die Helfer weitergeben.

  • Pflegegrad 2: 332 Euro
  • Pflegegrad 3: 573 Euro
  • Pflegegrad 4: 765 Euro
  • Pflegegrad 5: 947 Euro

Häusliche Pflege: Wann sind Kombi-Leistungen möglich?

Pflegebedürftige der Pflegestufen 2 bis 5, die die Pflegesachleistung nicht voll in Anspruch nehmen, können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich anteiliges Pflegegeld erhalten. Das Pflegegeld wird in Höhe des Prozentsatzes der nicht ausgeschöpften Pflegehilfe ausgezahlt.

Beispiel:
Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrades 5 hat in einem Monat Sachleistungen über 880 Euro in Anspruch genommen, der Höchstbetrag liegt bei 2.200 Euro. Er hat somit 40 Prozent der Sachleistung in Anspruch genommen. Damit stehen ihm noch 60 Prozent des Pflegegeldes in Höhe von 947 Euro zu, also 568,20 Euro.

Angebote zur Unterstützung im Alltag: Welche Zusatzleistungen gibt es?

Jeder Person mit festgestelltem Pflegegrad, die zu Hause versorgt wird, steht ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich zu.

Mit dem Entlastungsbetrag können sich Pflegebedürftige Kosten, die sie für bestimmte Leistungen in der häuslichen Pflege ausgegeben haben, erstatten lassen. Darunter fallen beispielsweise Betreuungsangebote oder Angebote zur Entlastung von Pflegenden. Wichtig: Die genutzten Angebote müssen nach Landesrecht anerkannt sein.

Wann gibt es Zuschläge für ambulant betreute Wohngruppen?

Anerkannt Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohngruppen leben, haben neben dem Anspruch auf Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Kombi-Leistungen oder auf den Entlastungsbetrag zusätzlich einen Anspruch auf einen pauschalen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich.

Mit dem Zuschlag sollen Aufwendungen für Betreuer finanziert werden, die allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten erledigen oder im Haushalt helfen. Falls teilstationäre Leistungen der Tages- oder Nachtpflege in Anspruch genommen werden sollen, muss der Medizinische Dienst der Krankenversicherung vorher die Notwendigkeit bescheinigen.

Verhinderungspflege: Welche Unterstützung gibt es, wenn die pflegende Person krank oder in Urlaub ist?

Für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 gilt: Wenn die private Pflegeperson wegen Urlaubs, Krankheit oder aus sonstigen Gründen ausfällt, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Verhinderungspflege zu Hause für bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr, höchstens jedoch bis zu einem Betrag in Höhe von 1.612 Euro. Wenn keine Mittel aus der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurden, kann der Betrag auf bis zu 2.418 Euro erhöht werden. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung versorgt hat.

Seit 1. Januar 2024 wurde für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit den Pflegegraden 4 und 5 der Anspruch der Verhinderungspflege erweitert:

Der Anspruch auf Verhinderungspflege wurde auf 8 Wochen verlängert und die Voraussetzung, dass die Pflegeperson das pflegebedürftige Kind vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate gepflegt haben muss (Vorpflegezeit), ist entfallen.

Außerdem können die Leistungen der Kurzzeitpflege vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden. Eine Erhöhung der Leistungen ist dabei allerdings zunächst nicht vorgesehen. Diese folgt erst zum 1. Januar 2025.

Was zahlen die Kassen für Pflegehilfsmittel?

Pflegehilfsmittel sollten die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Anerkannt Pflegebedürftige, die zuhause versorgt werden, können bei ihrer Pflegekasse einen Antrag auf sogenannte Pflegehilfsmittel stellen. Während einer Begutachtung, bei der der Pflegegrad festgestellt wird, oder bei einem Beratungsbesuch kann die Pflegefachkraft ein Pflegehilfsmittel empfehlen, wenn sie den Bedarf feststellt. Dies gilt ebenfalls als Antrag. Eine ärztliche Verordnung ist nicht notwendig.

Es wird unterschieden zwischen Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, und technischen Pflegehilfsmitteln. Für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel, wie Einmalhandschuhe oder Hände- und Flächendesinfektionsmittel, werden bis zu 40 Euro monatlich übernommen. Technische Hilfsmittel sollen vorrangig leihweise überlassen werden. Mehr zu Pflegehilfsmitteln und deren Kostenübernahme finden Sie in diesem Beitrag.

Maßnahmen, die das Wohnumfeld verbessern: Welche Zuschüsse gibt es für einen Wohnungsumbau?

Ist ein Wohnungsumbau notwendig, um die häusliche Pflege zu ermöglichen, zu erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherzustellen, können Pflegebedürftige bei der Pflegekasse einen Zuschuss beantragen. Möglich sind bis zu 4.000 Euro, und zwar unabhängig vom Pflegegrad.

Mögliche Umbauten sind etwa

  • Türverbreiterungen,
  • der Einbau einer Rampe oder eines Treppenliftes sowie
  • der Umbau des Badezimmers.

Wenn aufgrund einer veränderten Pflegesituation weitere Maßnahmen erforderlich werden, können Verbraucher:innen einen neuen Zuschuss von maximal 4.000 Euro bei ihrer Pflegekasse beantragen.

Welche weiteren Unterstützungsmöglichkeiten gibt es?

Tages- oder Nachtpflege

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können sich teilstationär in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege pflegen lassen. Die Leistungen gibt es zusätzlich zum ungekürzten Pflegegeld oder den Pflegeleistungen. Sie müssen diese Leistung bei der Pflegekasse beantragen. Das kommt insbesondere für pflegebedürftige Menschen in Betracht, die während der Abwesenheit ihrer Pflegeperson(en) nicht allein bleiben können, ansonsten jedoch zu Hause versorgt werden. Folgende Ansprüche haben Sie monatlich:

Pflegegrad 2: 689 Euro
Pflegegrad 3: 1.298 Euro
Pflegegrad 4: 1.612 Euro
Pflegegrad 5: 1.995 Euro

Personen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag für die Finanzierung der Tages- und Nachtpflege anteilig nutzen.

Kurzzeitpflege

Pflegebedürftige Menschen der Pflegegrade 2 bis 5, die für einen begrenzten Zeitraum auf vollstationäre Pflege angewiesen sind, können die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Sie kommt unter anderem bei Krisensituationen in Frage. Ein typischer Fall ist, wenn

  • Sie die Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt überbrücken müssen,
  • in der Wohnung des Pflegebedürftigen Umbaumaßnahmen notwendig sind oder
  • die Pflegeperson noch nicht sofort übernehmen kann.


Sie haben pro Kalenderjahr bis zu 8 Wochen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der allgemeinen Pflegeleistungen bis zu einem Betrag von 1.774 Euro im Jahr. Sofern Sie noch keine Mittel aus der Verhinderungspflege in Anspruch genommen haben, kann der Betrag für die Kurzzeitpflege auf bis zu 3.386 Euro erhöht werden.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag für Leistungen der Kurzzeitpflege einsetzen.

Entlastung für pflegende Angehörige

Die vielfältigen Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige finden Sie im verlinkten Beitrag.

Anmerkung der Redaktion: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen sollen explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz BMJV