Der schriftliche Pflegevertrag - Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

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Ein kleiner Unfall zu Hause kann im Alter schon ausreichen, dass man nicht mehr alleine zurechtkommt. Ein ambulanter Pflegedienst kann in solchen Fälle eine gute Hilfe sein. Damit es später nicht zu unliebsamen Überraschungen kommt, sollten klare Vereinbarungen getroffen werden.
Pflegevertrag

Ein kleiner Unfall zu Hause kann im Alter schon ausreichen, dass man nicht mehr alleine zurechtkommt. Ein ambulanter Pflegedienst kann in solchen Fälle eine gute Hilfe sein. Damit es später nicht zu unliebsamen Überraschungen kommt, sollten klare Vereinbarungen getroffen werden.

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Vertrauen ist gut, ...

Frau P. lebt schon seit einigen Jahren alleine in ihrer kleinen Wohnung. Sie ist 78 Jahre alt, stark übergewichtig, leidet an Diabetes, hohem Blutdruck und einer Herzerkrankung. Nach einem Bruch des rechten Handgelenks kommt sie für kurze Zeit ins Krankenhaus.

Als sie wieder zu Hause ist, wendet sich Frau P. an einen Pflegedienst, der sie vorübergehend unterstützen soll. Nach einer Vorbesprechung mit dem Leiter des Pflegedienstes kommt ab dem nächsten Morgen wie verabredet eine Pflegekraft zu Frau P. und hilft ihr bei der Morgentoilette. Gelegentlich werden auch kleinere Hilfen im Haushalt übernommen. Frau P. quittiert dem Pflegedienst regelmäßig die Anwesenheit auf einem Vordruck. Einen schriftlichen Vertrag hat Frau P. nicht.

Nun erhält Frau P. vom Pflegedienst laufend neue Abrechnungen. Sie ist unsicher, für was sie zahlen muss.

Was können Sie in einem solchen Fall tun?

Frau P. hat mit dem ambulanten Pflegedienst einen sogenannten Pflegevertrag geschlossen. Der Vertrag kommt spätestens mit Beginn des ersten Pflegeeinsatzes zustande. Der Pflegedienst hat damit die Verpflichtung übernommen, Frau P. nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit zu versorgen.

Auch ein mündlich geschlossener Pflegevertrag ist wirksam, wenn es beispielsweise schnell gehen muss. Er muss aber mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen und die entsprechenden Vergütungen enthalten. Wegen all dieser Details ist ein schriftlicher Vertrag unbedingt zu empfehlen! Verbraucher haben darauf einen Anspruch.

Frau P. wäre also anzuraten gewesen, sofort bei der Auftragserteilung einen schriftlichen Pflegevertrag abzuschließen. Darin hätte der Pflegedienst die vereinbarten Leistungen klar und eindeutig beschreiben müssen, beispielsweise in Form einer tabellarischen Aufstellung nach Wochentagen mit Angabe von Uhrzeiten.

Aber auch ohne einen schriftlichen Pflegevertrag kann Frau P. die Kontrolle darüber behalten, was der Pflegedienst für sie tut und wofür sie zahlen muss. Der Pflegedienst ist nämlich verpflichtet, einen sogenannten Leistungsnachweis zu erstellen, auf dem die verrichteten Arbeiten aufgeführt sind und den Frau P. quittieren muss. Falls der Pflegedienst dies nicht von selbst tut, sollte Frau P. darauf bestehen. Dabei sollte Frau P. darauf achten, dass sie nur quittiert, was tatsächlich auch geleistet wurde. Denn der Leistungsnachweis dient dem Pflegedienst als Grundlage für die Rechnung.

Falls Frau P. Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält, muss der Pflegedienst dort seine Leistungsnachweise einreichen. Die Pflegekasse übernimmt dann die Kosten bis zu den gesetzlich festgelegten Höchstbeträgen.

  • Auf eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages haben Sie auch in einem laufenden Vertragsverhältnis immer noch Anspruch.
  • Treffen Sie mit dem ambulanten Pflegedienst klare Vereinbarungen, was er wann für sie tun soll. Halten Sie das in einem schriftlichen Vertrag fest.
  • Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser! Achten Sie darauf, was der Pflegedienst konkret leistet und quittieren Sie auch nur diese Leistungen auf dem Leistungsnachweis. Nicht erbrachte Leistungen sollten gestrichen werden.

 

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Anmerkung der Redaktion: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen sollen explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz BMJV