Gesetzlich festgelegt sind die Begriffe 24-Stunden-Pflege oder 24-Stunden-Betreuung nicht. Die Betreuungskraft gewährleistet die Versorgung des Pflegebedürftigen und übernimmt zudem leichte Hausarbeiten. Sie ist in der Regel keine ausgebildete und zugelassene Pflegefachkraft, weshalb in den meisten Fällen zusätzlich ein ambulanter Pflegeanbieter benötigt wird. Trotz der Bezeichnung 24-Stunden-Pflege wird die Betreuungskraft die hilfsbedürftige Person aber nicht 7 Tage die Woche 24 Stunden am Tag betreuen können. Die Kosten für eine 24-Stunden-Pflege trägt allein der Pflegebedürftige.
Dem Begriff des Eigenanteils begegnet man in der Regel im Zusammenhang mit Versicherungen. Er bezeichnet den Anteil, den der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall selbst zu tragen hat.
In der ambulanten Pflege wird der Betrag, den der Dienstleister dem Pflegebedürftigen in Rechnung stellt, als Eigenanteil bezeichnet. Die Pflegekasse übernimmt nämlich die monatlichen Kosten für einen ambulanten Pflegedienst nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Was übrig bleibt, muss der Pflegebedürftige als Eigenanteil selbst tragen.
Dieser Betrag soll Menschen, die Angehörige oder Freunde pflegen und damit im Alltag großen Belastungen ausgesetzt sind, Möglichkeiten zur Entlastung eröffnen. Außerdem können Pflegebedürftige damit Hilfen zu einer selbstbestimmten Alltagsgestaltung finanzieren.
Bei der Hilfe zur Pflege handelt es sich um Leistungen der Sozialhilfe. Wer eine finanzielle Bedürftigkeit nachweisen kann, kann bei den Sozialhilfeträgern Hilfe zur Pflege beantragen.
Anspruch besteht jedoch erst wenn die Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschöpft sind und der Pflegebedürftige wegen einer Krankheit oder Behinderung voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem Maße auf Hilfe angewiesen ist.
Der nicht ausgeschöpfte Teil wird als Pflegegeld ausgezahlt. Wer zum Beispiel seinen Anspruch auf Sachleistungen eines professionellen Pflegedienstes nur zu 60 % ausnutzt, bekommt zusätzlich noch 40 % des ihm zustehenden Pflegegeldes ausgezahlt.
Diese kann immer dann notwendig werden, wenn die gebotene Versorgung zu Hause zeitweise nicht gesichert ist. Beispielsweise weil die Pflegeperson wegen Urlaubs ausfällt.
Pflegebedürftigen begegnet dieser Begriff in der Regel, wenn sie mit einem ambulanten Pflegedienst Vereinbarungen darüber treffen, welche Leistungen der Dienst erbringen soll und abrechnen darf.
Inhalt und Anzahl der Leistungskomplexe werden von den Pflegekassen und den Trägern der Pflegedienste ausgehandelt und unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland zum Teil erheblich.
So gehört in Berlin zum Leistungskomplex "große Körperpflege" beispielsweise das An- oder Auskleiden, das Waschen oder Duschen, das Rasieren, Mund- und Zahnpflege und das Kämmen. Welches Leistungskomplexsystem in welchem Bundesland Anwendung findet, können Verbraucher von ihrer Pflegekasse oder vom Pflegestützpunkt erfahren.
Der Pflegebedürftige, dessen Bevollmächtigter oder bestellter Betreuer, muss die Angaben im Leistungsnachweis per Unterschrift bestätigen. Der vollständig ausgefüllte Leistungsnachweis stellt die Grundlage für die monatliche Abrechnung des Pflegedienstes gegenüber der Pflegekasse dar.
Stellt ein Versicherter einen Antrag auf Feststellung seiner Pflegebedürftigkeit, überprüft der MDK im Auftrag der Pflegekassen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. Anschließend fertigt er über das Ergebnis ein Gutachten an.
Die Entscheidung, ob und welche Leistungen der Antragsteller aus der Pflegeversicherung erhält, trifft dann die Pflegekasse unter Berücksichtigung des MDK-Gutachtens. Im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen prüft der MDK auch die Qualität in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen.
Beauftragt ein Pflegebedürftiger einen nicht zugelassenen Dienst, zahlt ihm die Pflegekasse nur das geringere Pflegegeld aus. Auskünfte zur Zulassung erteilt die Pflegekasse des Versicherten.
Der Pflegebedürftige, dessen Bevollmächtigter oder bestellter Betreuer, muss die Angaben im Leistungsnachweis per Unterschrift bestätigen. Der vollständig ausgefüllte Leistungsnachweis stellt die Grundlage für die monatliche Abrechnung des Pflegedienstes gegenüber der Pflegekasse dar.
Der Betrag wird an den Pflegebedürftigen ausgezahlt und kann an die helfenden Personen weitergegeben werden. Die Kostenbeteiligung der Pflegekasse an einem zugelassenen Pflegedienst ist allerdings höher als das Pflegegeld.
Unterschieden wird zwischen Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (zum Beispiel Inkontinenzeinlagen) und technischen Pflegehilfsmitteln (zum Beispiel Rollatoren).
Dinge des täglichen Bedarfs gehören nicht zu den Pflegehilfsmitteln, auch dann nicht, wenn sie die Pflege erleichtern.
Laut Gesetz dürfen nur professionelle Pflegekräfte, die Versorgungsverträge mit der Pflegekasse abgeschlossen haben, Pflegesachleistungen erbringen.
Ihre Mitarbeiter informieren, beraten und unterstützen – unabhängig und kostenlos – bei allen Fragen zur Pflege und können auch die Koordinierung der gesamten Pflege übernehmen. Betroffene können sich telefonisch, im Pflegestützpunkt oder zu Hause beraten lassen.
Es können auch weitergehende, über die Pflegesachleistungen hinausreichende Dienstleistungen, beispielsweise Essen auf Rädern, in dem Pflegevertrag geregelt werden.
Der Pflegevertrag ist vom Heimvertrag zu unterscheiden.
Deshalb schließen die Landesverbände der Pflegekassen mit den Vereinigungen der Pflegedienste für jedes Bundesland Verträge, die unter anderem Inhalt und Formen der Pflegeleistungen, die Kostenübernahme durch die Pflegekassen oder Maßstäbe für Ausstattung und Personal regeln.
Anspruch besteht jedoch erst wenn die Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschöpft sind und der Pflegebedürftige wegen einer Krankheit oder Behinderung voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem Maße auf Hilfe angewiesen ist.
Einrichtungen der Tagespflege sind für Pflegebedürftige vorgesehen, die tagsüber der Pflege bedürfen, aber nicht zu Hause versorgt werden können. Abends und nachts findet die Pflege dagegen zu Hause statt.
Einrichtungen der Nachtpflege sind vor allem für Pflegebedürftige gedacht, die Hilfe beim Zubettgehen, beim Aufstehen, bei der Körperpflege sowie eine Nachtwache benötigen. Wie auch die Tagespflege entlastet die Nachtpflege vor allem die pflegende Person zu Hause.
In der Vergütungsvereinbarung regeln die Träger der Pflegedienste und die Pflegekassen einheitlich und für alle Versicherten, welche Vergütung ein Pflegedienst für bestimmte Leistungen abrechnen kann.
Die Pflegeperson wird so entlastet; gleichzeitig soll der Pflegebedürftige auch in dieser Zeit gut versorgt in der gewohnten Umgebung bleiben können.