Auch für die Kündigung gibt es Regeln!

Stand:
Meistens wird ein Pflegevertrag für eine längere Laufzeit ohne konkretes Ende geschlossen. Auch ein unbefristetes Vertragsverhältnis kann entweder vom Pflegedienst oder dem Pflegebedürftigen durch eine Kündigung beendet werden.
Kündigung

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Kündigungsfristen für Pflegedienste sind gesetzlich nicht klar geregelt.
  • Verbraucher sollten darauf achten, dass der Pflegedienst den Pflegevertrag nur mit einer langen Frist kündigen kann.
  • Verbraucher können den Vertrag, unabhängig von den Regelungen im Vertrag, jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen kündigen.
Off

Was können Sie in einem solchen Fall tun?

Franz P. hat mit dem Pflegedienst einen sogenannten Pflegevertrag geschlossen. Dabei handelt es sich um einen Dienstvertrag. Das heißt, der Pflegedienst verpflichtet sich, bestimmte Leistungen zu erbringen, während sich Herr P. verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Je genauer der Pflegevertrag regelt, welche Rechte und welche Pflichten beide Vertragspartner haben, desto weniger Streitpunkte kann es später geben.

Meistens wird ein Pflegevertrag für eine längere Laufzeit ohne konkretes Ende geschlossen. Man spricht dann von einem unbefristeten Vertrag. Auch ein unbefristetes Vertragsverhältnis kann entweder vom Pflegedienst oder dem Pflegebedürftigen durch eine Kündigung beendet werden.

Egal was im Vertrag dazu steht: Der Pflegebedürftige kann den Vertrag jederzeit kündigen. Er muss dafür keine Gründe nennen.

Auch der Pflegedienst kann den Vertrag kündigen. Schauen Sie zunächst nach, was in Ihrem Pflegevertrag hierzu geregelt ist. Steht dort nichts, oder haben Sie keinen schriftlichen Vertrag geschlossen, gelten in jedem Fall die gesetzlichen Regelungen: Danach ist es grundsätzlich möglich, dass der Pflegedienst von einem Tag auf den anderen kündigt. Allerdings ist dieses Recht eingeschränkt.

Bei Pflegeverträgen besteht nämlich ein besonderes Vertrauens­verhältnis zwischen beiden Vertragspartnern. Deshalb muss dem Pflegebedürftigen im Falle der Kündigung die Möglichkeit bleiben, einen neuen Pflegedienst zu beauftragen.

Hält sich der Pflegedienst nicht daran, ist dadurch die Kündigung allerdings nicht unwirksam. Der Pflegebedürftige könnte einen Anspruch auf Schadensersatz haben - steht aber dennoch ohne Pflegedienst da. Ein Schaden könnte beispielsweise darin bestehen, dass der Pflegebedürftige bis Beauftragung eines neuen Dienstleisters stationär gepflegt werden muss und ihm dadurch höhere Kosten entstehen.

Außerdem darf der Pflegedienst sofort kündigen, obwohl die weitere Pflege noch nicht sichergestellt ist, wenn er einen schwerwiegenden Grund zur Kündigung hat. In diesem Fall haben Verbraucher keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Weil die Rechtslage bei der Kündigung durch den Pflegedienst nicht verbraucher­freundlich ist, sollten Sie im Vertrag eindeutig regeln, wann und mit welcher Frist der Pflegedienst eine Kündigung aussprechen darf.

Legen Sie im Vertrag fest, dass eine Kündigung durch den Pflegedienst nur mit einer ausreichend langen Frist, z.B. sechs Wochen zum Monatsende, möglich ist.

Regeln Sie vertraglich außerdem, dass der Pflegedienst im Falle einer Kündigung seine Leistungen erst einstellen darf, wenn die weitere pflegerische Versorgung gesichert ist.

Franz P. könnte möglicherweise auch anders geholfen werden: Die Pflegekassen schließen mit den Dienstleistern regional sogenannte Rahmenverträge. Aktuell enthält zumindest der Berliner Rahmenvertrag eine "Sicherstellungsklausel". Danach muss ein Pflegedienst im Falle einer Kündigung die weitere Versorgung durch andere Pflegedienste sicherstellen.

Diese Regelung gilt zwar nicht unmittelbar zwischen Herrn P. und seinem ambulanten Dienstleiter. Sie verleiht ihm aber ein Druckmittel: Herr P. könnte nämlich seine Pflegekasse informieren, damit diese den Pflegedienst anmahnt, die Pflichten aus dem Rahmenvertrag einzuhalten.

Anmerkung der Redaktion: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen sollen explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz BMJV