24-Stunden-Betreuung: Darauf sollten Sie achten

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Wer sich entschieden hat, für die Pflege zu Hause eine sogenannte 24-Stunden-Betreuung zu engagieren, steht vor schwierigen Fragen. Angebote aus dem EU-Ausland sind eher bezahlbar, doch was ist dabei zu beachten?
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Wer sich entschieden hat, für die Pflege zu Hause eine sogenannte 24-Stunden-Betreuung zu engagieren, steht vor schwierigen Fragen. Angebote aus dem EU-Ausland sind eher bezahlbar, doch was ist dabei zu beachten?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wer eine ausländische Betreuungskraft sucht, die mit im Haushalt wohnt, hat verschiedenen Optionen: eine Betreuungskraft einstellen, ein ausländisches Unternehmen beauftragen, das eine Betreuungskraft entsendet oder einen Vertrag mit einer selbständigen Betreuungskraft abschließen.
  • Beim Vertragsschluss mit einer selbständigen Betreuungskraft besteht ein hohes Risiko für eine Scheinselbständigkeit.
  • Vermittlungsagenturen stellen die Verbindung zu den ausländischen Anbietern her und verlangen dafür auch häufig Entgelte von Verbrauchern.
  • Die sogenannte 24-Stunden-Betreuung wird nicht von der Pflegekasse übernommen.
  • Wenn der Vertrag bei Ihnen zu Hause abgeschlossen wurde, steht Ihnen ein Widerrufsrecht zu.
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Nach Schätzungen werden immer noch die meisten ausländischen Betreuungskräfte "schwarz" beschäftigt. Damit sind sie nicht sozialversichert. Es fehlen also eine gesetzliche Unfall, Kranken- und Rentenversicherung. Auch die Lohnsteuer wird nicht abgeführt. Das hat erhebliche Folgen: Verbraucher, die eine Hilfskraft "schwarz" im Haushalt beschäftigen, müssen damit rechnen, Steuern und Sozialabgaben nachzahlen zu müssen. Es drohen außerdem empfindliche Bußgelder.

Verschiedene Optionen für die Organisation einer sogenannten 24-Stunden-Betreuung

Wer die Leistungen einer im Haushalt lebenden Betreuungskraft in Anspruch nehmen will, hat verschiedene Optionen. Alle haben jeweils Vorzüge und Nachteile.


  • Möglichkeit 1: Arbeitgeber der Betreuungskraft werden

Diese Option ist mit Verantwortung und Kosten verbunden und schreckt deshalb vielleicht erst ab, kann aber durchaus praktikabel sein. Im Arbeitgebermodell schließt der Verbraucher mit der ausländischen Betreuungskraft selbst einen Arbeitsvertrag und führt Sozialversicherungsbeiträge und Steuern ab. Damit wird sichergestellt, dass das Arbeitsverhältnis legal ist. EU-Bürger brauchen dazu keine Arbeitserlaubnis.

Zwar sind die Verbraucher in diesem Fall dafür verantwortlich, dass die Regelungen beispielsweise zu Arbeitszeit, Urlaub und Mindestlohn eingehalten werden. Aber es gibt Unterstützung: Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Arbeitsagentur (ZAV) hilft Verbrauchern, Haushaltskräfte im Ausland zu finden und legt für die Arbeitsverträge bestimmte Mindeststandards bei der Vergütung fest.


  • Möglichkeit 2: Die Leistungen einer Entsendefirma in Anspruch nehmen

Der Begriff der Entsendung stammt aus der Sozialversicherung. Wer in seinem Heimatstaat als Arbeitnehmer sozialversichert ist, kann im Rahmen einer Entsendung für einen begrenzten Zeitraum in einem anderen Staat arbeiten.

Im Rahmen der sogenannten 24-Stunden-Betreuung gibt es ausländische Entsendeunternehmen, die als Arbeitgeber Betreuungskräfte nach Deutschland entsenden, damit diese Betreuungsleistungen erbringen.

In diesem Fall schließt der Verbraucher einen Dienstvertrag mit dem Entsendeunternehmen. Folgende Aspekte werden darin festgelegt:

  • die Leistungen der Betreuungskraft
  • die Bezahlung
  • Unterkunft und Verpflegung
  • Vertragsdauer und Kündigung
  • zusätzliche Kosten, beispielsweise für Heimfahrten

Die Betreuungsperson, die nach Deutschland geschickt wird, bleibt über das Entsendeunternehmen im Heimatstaat sozialversicherungspflichtig.

Bei Entsendungen erteilt die im Ausland zuständige Behörde auf Antrag eine sogenannte A1-Bescheinigung darüber, dass mit der Betreuungskraft ein Arbeitsverhältnis zu einem in dem Land ansässigen Unternehmen besteht, die Beschäftigung in Deutschland nur vorübergehend ist und deswegen die Steuer- und Sozialversicherungspflicht im Heimatland und damit nicht in Deutschland besteht. Verbraucher sollten sich vor dem Vertragsschluss eine Kopie der Bescheinigung aushändigen und die Originalbescheinigung zeigen lassen.

Das Weisungsrecht gegenüber der Betreuungskraft liegt in solchen Fällen beim Arbeitgeber im Entsendeland, nicht beim Verbraucher. Arbeitsrechtlich bindende Anweisungen, beispielsweise zu Dauer des Einsatzes, Arbeitszeit, Urlaub, An- und Abreisedatum, kann nur der Arbeitgeber, also das Entsendeunternehmen, erteilen.

  • Möglichkeit 3: Vertrag mit einer selbständigen Betreuungskraft

In diesem Fall schließt der Verbraucher einen Vertrag mit einer Betreuungskraft ab, die ein Gewerbe in ihrem Heimatland angemeldet hat.

Auch diese Betreuungskraft wohnt mit im Haushalt. Es besteht aber kein Weisungsrecht ihr gegenüber anders als bei einem Arbeitsverhältnis. Die Verpflichtungen der Betreuungskraft ergeben sich aus dem erteilten Auftrag beziehungsweise dem abgeschlossenen Dienstvertrag.

Da die Betreuungskraft selbständig tätig ist, werden für sie keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Es besteht aber ein erhebliches Risiko für eine Scheinselbständigkeit. Verbraucher könnten deshalb später als Arbeitgeber angesehen werden und wären in diesem Fall verpflichtet, die ersparten Sozialversicherungsbeiträge und eventuell auch Bußgelder zu zahlen.

Um eine mögliche Scheinselbstständigkeit vor Vertragsbeginn auszuschließen, kann die selbstständige Betreuungskraft bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine sogenannte Statusfeststellung beantragen. Wenn die Rentenversicherung die Selbständigkeit feststellt, müssen Verbraucher später nicht mit Nachzahlungen zur Sozialversicherung rechnen. Die entsprechenden Formulare stellt die DRV auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

Was leisten Vermittlungsagenturen?

Zur Erleichterung der Organisation und um geeignete Betreuungskräfte zu finden, wird von Verbrauchern häufig eine sogenannte Vermittlungsagentur beauftragt.

Durch den Vermittlungsvertrag verpflichtet sich die Agentur, eine ausländische Entsendefirma oder Betreuungskraft zu suchen. Sie ermöglicht dem Verbraucher, mit dieser Person oder Firma einen Vertrag abzuschließen.

Neben einer Kontaktvermittlung bieten die meisten Vermittlungsagenturen die komplette grenzübergreifende Abwicklung an. Häufig sind sie für die Verbraucher die Ansprechpartner in Deutschland, wenn Wünsche oder Beschwerden an die ausländische Betreuungskraft oder das Entsendeunternehmen heranzutragen sind. Einige Vermittlungsagenturen übernehmen auch die Lohnbuchhaltung für Betreuungskräfte, die beim Pflegebedürftigen angestellt sind. Dafür schließen die Verbraucher gegebenenfalls einen Dienstleistungsvertrag mit der Vermittlungsagentur ab.

Achten Sie darauf, dass der Vertrag mit der Vermittlungsagentur alle in den Katalogen oder Informationsgesprächen versprochenen Leistungen enthält und genau beschreibt.

Für ihre Leistungen verlangen Vermittlungsagenturen Gebühren von bis zu mehreren tausend Euro. Manche Agenturen arbeiten mit einmaligen Gebühren nach Abschluss des Vertrages mit der Betreuungsfirma oder Betreuungskraft, andere mit monatlichen Gebühren.

Vermittlungsagenturen, die keine Gebühren von den Verbrauchern verlangen, erhalten ihre Gebühren direkt von den Entsendeunternehmen oder selbständigen Betreuungskräften.

Wichtig zu wissen: Zu unterscheiden ist zwischen dem Vermittlungsvertrag und dem Betreuungsvertrag.

  • Der Vermittlungsvertrag beinhaltet die Suche nach einer Betreuungskraft. Häufig vereinbaren Anbieter und Verbraucher in diesem Vertrag aber auch weitere Leistungen: Manche Anbieter bieten beispielsweise an, in schwierigen Situationen zwischen Verbraucher und Betreuerin zu übersetzen.
  • Den Betreuungsvertrag schließen Verbraucher, die eine Betreuungskraft nicht selbst einstellen, mit dem Unternehmen ab, das die Betreuung übernimmt. Dieses Unternehmen sitzt grundsätzlich im EU-Ausland. In diesem Vertrag wird vereinbart, welche Leistungen die Betreuungskraft im Haushalt übernimmt und wieviel für diese Leistung bezahlt werden muss.

Es gibt auch Vermittlungsagenturen, die die Vermittlung und die Erbringung der Betreuungsleistung in einem Vertrag verbinden oder die Kosten für die Betreuung im Vermittlungsvertrag mit festlegen. Da es hierbei zu Unklarheiten kommen kann, welches Unternehmen für welche Leistung zuständig ist, sind diese Verträge für Verbraucher häufig unübersichtlich.

Fragen sie solange nach bis Sie die Verträge verstanden haben. Verlangen Sie verständliche Regelungen in den Verträgen.

Was sollte im Vertrag stehen?

Verbraucher sollten bei der Vertragsgestaltung mitreden. Es ist wichtig, sowohl im Vermittlungs- als auch in den Betreuungsvertrag folgendes aufzunehmen:

  • Vereinbarung einer Probezeit
  • Vereinbarung einer kurzen Kündigungsfrist für den Verbraucher und des Vertragsendes bei Tod des Pflegebedürftigen
  • Genaue und vollständige Beschreibung der Leistungspflichten des Betreuungsunternehmens und der Vermittlungsagentur
  • Schriftliche Festlegung der eigenen Leistungspflichten wie Unterkunft, Verpflegung, Internetzugang und Telefonanschluss
  • Alle entstehenden Kosten

Gerade in Vermittlungsverträgen finden sich auch hohe Gebühren für nicht genauer beschriebene Leistungen wie beispielsweise "Beratungsleistung zur Lebensorganisation" oder Vereinbarungen zu Vertragstrafen, wenn die vermittelten Betreuungskräfte später von den Pflegebedürftigen selbst angestellt werden. Solche Vereinbarungen sollten nicht akzeptiert werden.

Verbraucher sollten sich sowohl den Vermittlungs- als auch den Dienstleistungsvertrag mit dem ausländischen Unternehmen oder der Betreuungskraft in Ruhe ansehen und nicht sofort unterschreiben.

Welche Kosten entstehen und was zahlt die Pflegekasse?

  • Die Vermittlungsagentur beansprucht für ihre Leistungen häufig Gebühren von den Verbrauchern. Die Gesamtkosten für die Leistungen des Vermittlers können sich jährlich auf über 1.000 EUR belaufen. Einige Agenturen lassen sich ihre Leistungen von den Entsendeunternehmen bezahlen. Im Vermittlungsvertrag sollte dann vermerkt werden, dass die Verbraucher keine Gebühren bezahlen müssen.
  • Das Entsendeunternehmen beansprucht Gebühren für die Betreuungsleistungen, sowie weitere Gebühren beispielsweise für Heimfahrten der Betreuungskräfte. Die Kosten unterscheiden sich stark nach Sprachkenntnissen der Betreuungskraft und häuslicher Betreuungssituation.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten einer sogenannten 24-Stunden-Betreuung nicht, da die Anbieter keine Verträge mit den Pflegeversicherungen haben. Deshalb können die Anbieter ihre Leistungen nicht mit den Pflegekassen abrechnen. Die Kosten für diese Betreuungsform müssen von den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen allein getragen werden.

Die Pflegebedürftigen können aber gegebenenfalls ihr Pflegegeld in die Finanzierung mit einbringen.

Wann kann man Verträge widerrufen?

Die Anbieter kommen häufig zu den Verbrauchern nach Hause, um ihre Leistungen vorzustellen und Verträge zu schließen.

Verbrauchern steht bei solchen Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Hat der Anbieter über dieses Widerrufsrecht nicht rechtmäßig informiert, verlängert sich das Widerrufsrecht auf ein Jahr und 14 Tage.

Anmerkung der Redaktion: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen sollen explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz BMJV